Kein automatischer Schadensersatz wegen Datenleck bei Facebook

Das OLG Oldenburg hat in drei Fällen zum Schadensersatz im Zusammenhang mit den Scraping-Fällen bei Facebook entschieden.
Danach führt ein Datenleck nicht automatisch zu einem Schadensersatzanspruch.

Das berichtet CROnline am 22.04.24. Das Ganze ist auch deshalb spannend, da bundesweit spezialisierte Kanzleien unter der Fahne des Verbraucherschutzes via Call-Center Rechtsschutzversicherte Kunden suchen, die sie gegen Meta vertreten können.

CROnline schreibt folgendes:

„Datenschutz-Klagen gegen Facebook („Scraping“): Kein automatischer Schadenersatzanspruch

Dass nicht allen Nutzerinnen und Nutzern, die von einem Facebook-Datenleck betroffen sind, automatisch ein Schadenersatzanspruch zugesprochen werden kann, zeigen nun erste Entscheidungen des OLG Oldenburg. Der auf den Datenschutz spezialisierte Senat hat drei von gegenwärtig über 100 am OLG anhängigen Berufungen aus diesem Komplex als unbegründet zurückgewiesen und damit die klagabweisenden Urteile der LG bestätigt.

Der Sachverhalt:
Anlass der Rechtsstreitigkeiten sind sog. „Scraping“-Fälle im Internet. Unbekannte hatten in einem technisch ausgeklügelten Verfahren zahlreiche Telefonnummern von Nutzerinnen und Nutzern der Plattform in Erfahrung gebracht und veröffentlicht. Die Kläger bringen vor, von diesem Vorfall betroffen zu sein. Sie führen unerwünschte Werbeanrufe und SMS (z.B. gefälschte Paketbenachrichtigungen) auf die Veröffentlichung ihrer Mobilfunknummer zurück. Die Klagen richten sich gegen die Betreiberin der Plattform und zielen auf die Zahlung von Schadensersatz aufgrund unzureichender Sicherung ihrer Daten ab.

Die LG wiesen die Klagen ab. Auch die Berufungen sind nun erfolglos geblieben (Aktenzeichen 13 U 59/23, 13 U 79/23 und 13 U 60/23).

Die Gründe:
Klagende müssen zusätzlich zu einem Datenschutzverstoß für ihren jeweiligen Einzelfall einen individuellen Schaden darlegen und beweisen. Für diesen Nachweis reicht es nicht aus, überhaupt von dem Datenleck betroffen zu sein. Vielmehr ist für jeden konkreten Einzelfall zu prüfen, ob die Befürchtung, die eigenen Daten könnten missbräuchlich von Dritten verwendet werden, tatsächlich begründet ist.

In den jetzt entschiedenen Fällen hatte der Senat deshalb das persönliche Erscheinen der Klägerinnen und Kläger angeordnet und sie in der mündlichen Verhandlung persönlich angehört. Die Aussagen waren für den Senat jedoch nicht ausreichend, um sich von einem individuellen Schaden zu überzeugen. Offen blieb auch, ob die unerwünschten Anrufe und SMS auf den Scraping-Vorfall oder auf eine mögliche anderweitige unbedachte Preisgabe persönlicher Daten im Internet zurückzuführen waren. Die Berufungen blieben daher erfolglos.

Mehr zum Thema:

Kurzbeitrag:
OLG Stuttgart: Kein Schadensersatz für Datenleck bei Facebook
Jan Pfeiffer, CR 2023, R138

Kurzbeitrag:
OLG Stuttgart zu Schadensersatzansprüchen wegen des Datenlecks bei Facebook (Scraping)
ZIP 2023, R5

Rechtsprechung:
Revisionszulassung in Facebook-Scraping-Fällen
OLG Hamm vom 21.12.2023 – 7 U 137/23
MDR 2024, 228″